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Satzung
des Kleingartenvereins „Zukunft“ e.V.
§
1 Name, Sitz und Gerichtsstand
- Der Verein führt den Namen Gartenverein „Zukunft“
Zwickau e.V.
- Er hat seinen Sitz in 08056 Zwickau, Reuterweg 45.
- Er ist Mitglied des Stadtverbandes der Kleingärtner
Zwickau Stadt e.V.
- Der Verein nutzt die Flurstücke 1338/5 und 1338/6
der Gemarkung Zwickau. Auf dem Gelände des Flurstückes
198 der Gemarkung Niederplanitz (Quelle) und des
Flurstückes 1305, Gemarkung Zwickau (Sammelbehälter)
befindet sich die Brauchwasseranlage des Vereins. Der
Trinkwasseranschluss liegt auf dem Flurstück 2529/3,
Gemarkung Zwickau (Anschlussschacht). Die
Trinkwasserleitung führt über die Flurstücke 1978/1,
2529/6 und 1977 der Gemarkung Zwickau zum
Gartenverein.
- Der Verein ist unter der Nr.35 im Vereinsregister
des Amtsgerichtes Zwickau eingetragen.
- Als Gerichtsstand gilt Zwickau.
§ 2 Zweck des Vereins
- 1. Der Gartenverein
„Zukunft“ Zwickau e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- 2. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 3. Der Verein
bezweckt die Förderung des Kleingartenwesens nach
dem Prinzip der Selbstlosigkeit. Er verfolgt weder
wirtschaftliche noch auf Gewinn gerichtete Ziele.
Der Tätigkeit des Vereins liegen soziale Aufgaben
zugrunde.
- 4. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Bemühungen der Mitglieder für den Erhalt der
Kleingartenanlage und der Förderung ihrer
Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten
einen wirksamen Beitrag für den Umweltschutz durch
mehr Grün in der Stadt und verbessern so mit ihrer
Arbeit das ökologische Klima.
- 5. Der
Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur
sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des
Bodens, für die Pflege und den Schutz der
natürlichen Umwelt und der Landschaft.
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der
Mitglieder
- 1. Jede
Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht schriftlich
beim Vorstand die Aufnahme an die Mitgliedschaft des
Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit der Anwesenden. Ein Aufnahmeanspruch
entsteht nicht. Die Ablehnung bedarf keiner
Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung
der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der
Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der
Beitragsordnung und der Gartenordnung sowie der
Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen
der Kleingärtner e.V. an.
- 2. Alle Mitglieder
haben gleiche Rechte und Pflichten.
Die Mitglieder haben das
Recht:
· über die
Belange des Vereins in der Mitgliederversammlung frei
ihre Meinung zu äußern und bei der
Beschlussfassung mitzuwirken,
· der Beschwerde beim Vorstand,
· Auskünfte über Belange, die
die Vereinsarbeit betreffen, beim Vorstand zu
erhalten,
· gemeinschaftliche
Einrichtungen zu nutzen.
Die Mitglieder haben die
Pflicht:
· diese Satzung, den
abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrag und die
Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des
LSK einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich
innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,
·
ihre
Teilnahme an den Mitgliederversammlungen zu sichern,
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· für Ordnung und
Sauberkeit im eigenen Garten und auf dem
Territorium des Gartenvereins zu sorgen,
· die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes
einzuhalten,
·
regelmäßig und
termingerecht ihren finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem
Verein nachzukommen, für nicht
rechtzeitig geleistete Zahlungen können von
der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge
beschlossen werden,
·
die geforderten
Arbeitsstunden zur Sauber- und Instandhaltung
der Vereinsanlagen und des Vereinseigentums
ordnungsgemäß abzuleisten. Für nichtgeleistete
Gemeinschaftsarbeit ist der von der
Mitgliederversammlung beschlossenen
Ersatzbeitrag zu entrichten,
· bei Wohnungswechsel
hat das jeweilige Mitglied die Änderung seiner
Anschrift unverzüglich dem Vorstand
mitzuteilen.
§ 4 Beendigung
der Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft endet durch:
· schriftliche
Austrittserklärung, ein Austritt ist zum
30.11. eines jeden Jahres möglich
· Ausschluss
· Tod
· die Auflösung des
Vereins
- Die
Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und
nicht vererblich.
- Ein
Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft die ihm aufgrund der Satzung,
der
Kleingartenordnung oder
Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
durch sein Verhalten das Ansehen oder die
Interessen des Vereins in grober Weise
schädigt oder sich gegenüber anderen
Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
mehr als 3 Monate mit der Zahlung von
Umlagen oder sonstigen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein im
Rückstand ist und trotz Mahnung nicht
innerhalb von 2 Monaten seinen
Verpflichtungen nachkommt.
Über einen Ausschluss
entscheidet der Vorstand in einer
Vorstandssitzung. Das auszuschließende
Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher schriftlich
einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten
Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich
bekannt zu geben. Gegen den
Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen
Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
Sie ist zu begründen. Die Begründung ist
innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zustellung der Entscheidung schriftlich an den
Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der
Beschwerde nicht ab, so hat er diese der
nächsten Mitgliederversammlung zur
Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung
der Mitgliederversammlung über den Ausschluss
ruhen die Rechte und Pflichten aus der
Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen
Gerichten ist bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung unzulässig.
- Mit
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedverhältnis,
unbeschadet des Anspruches des Vereins auf
rückständige finanzielle Forderungen. Eine
Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder
Spenden ist ausgeschlossen. Alle
finanziellen und sonstigen Verpflichtungen
sind bis zum Tage der Beendigung der
Mitgliedschaft zu erfüllen.
- Der
Pächter hat bei Austritt oder Ausschluss den
Garten bis zum Wirksamwerden des jeweiligen
Rechtsvorganges in Ordnung zu halten.
Verkaufsverhandlungen zwischen Abgebenden
und Übernehmenden sind in eigener
Verantwortung abzuwickeln, die
Nachfolgenutzung des Gartens setzt den
Erwerb der Vereinsmitgliedschaft voraus.
- Das
ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied
hat keinerlei Ansprüche auf das
Vereinsvermögen.
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§ 5 Beiträge und
Mittel des Vereins
- Der
Verein finanziert sich aus durch die
Mitgliederversammlung beschlossenen :
· Mitgliedsbeiträge
· Umlagen
· Einnahmen der Nutzung
des Gartenheimes durch die Mitglieder
· Spenden
- Die Beitrags- und
Umlagenzahlung ist entsprechend der
terminlichen Festlegung des Vorstandes
fällig und bargeldlos auf das Konto des
Vereins zu entrichten. Für das Vereinskonto
werden seitens des Vorstandes die
Zeichnungsberechtigten festgelegt. Die
Aufnahme von Krediten zur Schaffung
gesellschaftlicher Einrichtungen für den
Verein ist nur nach Beschluss der
Mitgliederversammlung möglich.
- Für Schäden, die
Dritten durch das Handeln der Organe oder
Vertreter in Ausübung der Tätigkeit des
Vereins entstehen, ist dieser nach den
Vorschriften des Zivilrechts verantwortlich.
Der Schadensersatzanspruch richtet sich
gegen den Verein. Dieser haftet mit seinem
Vermögen (Eigentum und Kontostand). Die
Mitglieder haften nicht mit ihrem
persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen
den Verein. Mitglieder des Vorstandes oder
andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse
überschreiten, sind dem Verein für den
dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.
- Die
Revisionskommission ist für die Überprüfung
einer rechtmäßigen Finanzwirtschaft
verantwortlich. Des weiteren werden
Überprüfungen des vereinseigenen Inventars
sowie der ordnungsgemäßen Beitrags- und
Umlagenkassierung vorgenommen. Die
Revisionskommission ist der
Jahreshauptversammlung
rechenschaftspflichtig.
- Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt
betrauten Mitglieder haben Anspruch auf
Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
§ 6 Organe des
Vereins
- Mitgliederversammlung
- der
Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Organ
des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens
einmal im Jahr oder wenn es die Belange des
Vereins erfordern, einzuberufen.
- Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung kann
einberufen werden, wenn es die Interessen
des Vereins fordern oder, wenn mindestens
ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe der Gründe verlangt.
- Der Vorstand beruft
die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung
erfolgt durch Aushang in den Schaukästen der
Gartenanlage unter Mitteilung der
Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt
vier Wochen.
- Anträge zur
Tagesordnung können sieben Tage vor dem
Termin der Versammlung schriftlich beim
Vorstand eingereicht werden.
- Über Anträge, die
erst nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist oder
in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, darf nur beschlossen werden, wenn
2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zu
stimmen.
- Die Leitung der
Mitgliederversammlung obliegt dem
Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit
seinem Stellvertreter oder einem von der
Mitgliederversammlung gewählten
Versammlungsleiter.
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- Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Sie entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für
alle Mitglieder des Vereins bindend. Die
Abstimmung über Beschlüsse erfolgt offen
durch Handzeichen.
- Über jede
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen. Dieses ist vom Schriftführer
und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Die gefassten Beschlüsse sind durch Aushang
in den Vereinsschaukästen den Mitgliedern
bekannt zu geben. Jedes Mitglied ist
berechtigt das Protokoll einzusehen.
- Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über
die Satzung, Satzungsänderung,
Kleingartenordnung und Beitragsordnung
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der
Revisionskommission
d) Beschlussfassung über
Mitgliedsbeiträge , Umlagen
e) Beschlussfassung über
den Widerspruch gegen den Ausschluss von
Mitgliedern
f) Jährliche
Entgegennahme und Beschlussfassung über den
Geschäftsbericht des Vorstandes und den
Kassenbericht sowie des Berichtes der
Revisionskommission und die Entlastung des
Vorstandes.
g) Beschlussfassung über
die Auflösung des Vereins.
§
8 Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus:
· 1. Vorsitzenden
· 2. Vorsitzenden
· Schriftführer
· Schatzmeister
· Obmann für
Werterhaltung
- Die
Revisionskommission besteht aus:
· Vorsitzenden
· Stellvertreter
- Der Verein wird im
Rechtsverkehr vertreten durch den 1.
Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden. Es
besteht Einzelvertretungsbefugnis.
- Der Vorstand wird
in offener Abstimmung auf die Dauer von vier
Jahren gewählt. Es entscheidet die einfache
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- In gleicher Weise
hat die Wahl der Revisionskommission zu
erfolgen.
- Der Vorstand kann
im Rahmen seiner Tätigkeit weitere
Vereinsmitglieder zu Leitungsaufgaben
heranziehen, die im Sinne eines erweiterten
Vorstandes wirken und mit beratender Stimme
an den Vorstandsitzungen teilnehmen können.
Die vom Vorstand dafür eingesetzten
Gartenfreunde sind der Mitgliederversammlung
bekanntzugeben.
- Der Vorsitzende
leitet mit seinem Vorstand und dem
erweiterten Vorstand die Geschäfte des
Vereins und ist der Mitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig. Er hat dafür
einzutreten, dass die Ziele des Vereins
durch seine Organe und Mitglieder so
verwirklicht werden, dass die Interessen der
Mitglieder gewahrt und die berechtigten
Interessen Dritter nicht verletzt werden.
- Der Vorstand ist
berechtigt:
· Über die Vergabe
freiwerdender Kleingärten zu entscheiden und
Unterpachtverträge abzuschließen,
· gegenüber
Vereinsmitgliedern Aufträge zu erteilen,
· bei Verstößen von
Vereinsmitgliedern gegen die Satzung und
Beschlüsse des Vereins nach vorangegangener
Ermahnung Erziehungsmaßnahmen bzw. bei groben
Verstößen den
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· Ausschluss aus dem
Verein zu beschließen, der eine Kündigung des
Pachtvertrages nach sich zieht,
· Gartenbesichtigungen
durchzuführen, wobei die Vereinsmitglieder die
Gewährungs- und Auskunftspflicht haben.
9.
Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit
hat der Vorstand das Recht, bis
zur nächsten
Mitgliederversammlung einen Nachfolger zu
bestellen.
10. Vorstandsmitglieder
können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung
gewählt werden, wenn
sie die ihnen übertragenen Aufgaben
entsprechend der Satzung oder aus persönlichen
Gründen
nicht ausüben können oder schwerwiegend die
Interessen des Vereins geschädigt haben.
Eine Funktionsverbindung zwischen den
Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.
11. Die Mitglieder des
Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich
tätig. Auf Beschluss
der Mitgliederversammlung können den
Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für
den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte
Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
12. Die
Vorstandssitzungen werden monatlich
durchgeführt. Die Einladung erfolgt durch den
Vorsitzenden. Terminänderungen werden
telefonisch bekanntgegeben.
13. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter und mindestens ein weiteres
Mitglied zur Vorstandssitzung anwesend sind.
14. Die Vorstandsitzungen
sind vom Schriftführer zu protokollieren.
§
9 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen
können nur in der Mitgliederversammlung
behandelt werden.
· Zu einem Beschluss,
der eine Änderung der Satzung enthält, ist
eine Mehrheit von zwei Drittel der
Erschienenen notwendig.
· Satzungsänderungen
aufgrund behördlicher Maßnahmen können vom
Vorstand beschlossen werden.
2. Jede Satzungsänderung
ist dem zuständigen Finanzamt und dem
zuständigen Registergericht durch Übersendung
der geänderten Satzung anzuzeigen.
§
10 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung
des Vereins entscheidet die
Mitgliederversammlung. Bei der Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerlicher Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins nach Abgeltung berechtigter
Forderungen an den Stadtverband der
Kleingärtner Zwickau Stadt e. V., den er
unmittelbar und ausschließlich für die
Förderung des gemeinnützigen Kleingartenwesens
zu verwenden hat. Das Protokoll über die
Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins,
Kassenbücher und Protokolle
dem Stadtverband der Kleingärtner Zwickau
Stadt e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.
§
11 Inkrafttreten der Satzung
Mit Inkrafttreten
dieser Satzung sind vorherige Satzungen
gegenstandslos.
§
12 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten
sowohl in weiblicher, als auch in männlicher
Form.
Anmerkung:
Diese
Vereinssatzung wurde
in der Mitgliederversammlung am 06.04.2013
beschlossen.
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