1. Bebauung
Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem
Pachtvertrag, dem Bundeskleingartengesetz, den
betreffenden Bebauungsplänen und der Dienstanweisung des
Senators für das Bauwesen für Bauten in Kleingärten.
1.1 Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer
Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher
Nebenanlagen muss die Bauerlaubnis beim zuständigen
Bauordnungsamt eingeholt werden und die Zustimmung durch
den Verpächter erfolgen. Abweichungen von der genehmigten
Bauzeichnung sind unzulässig.
1.2 Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten
Zustand zu erhalten.
1.3 Sitzplätze und Wegeflächen dürfen nicht aus
geschüttetem Beton bestehen oder ähnlich massiv angelegt
sein.
1.4 Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder
eines Zier- und Wasserpflanzenteiches kann bis zu 4 m2
groß sein, bei größeren Kleingärten maximal jedoch 1 % der
Gartenfläche betragen. Zur Anlage des Teiches sind
entweder Lehm-Tondichtungen oder geeignete Folien zu
verwenden. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht.
Aus
der kleingärtnerischen Nutzung, den
Standortansprüchen der Obst-gehölze und wegen der
engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen
bei der Gehölzauswahl, so dass insbesondere das
Anpflanzen von Haselnuss, Holunder und Walnuss im
Kleingarten nicht erlaubt ist.
2.1 Obstgehölze
2.1.1 Auf je 200 m2 Gartenland
dürfen nicht mehr als 2 Buschbäume auf stark
wachsender Unterlage sowie 1 Hoch- oder Halbstamm
gepflanzt werden. Der Grenzabstand zu den
Nachbargärten muss bei diesen Bäumen mindestens 4
m betragen. Nur am Hauptweg und an der südlichen
Gartengrenze sind 2 m Abstand ausreichend. In
Altanlagen sind bei ausdrücklicher Zustimmung des
betroffenen Nachbarn Ausnahmen für den bestehenden
Altbaumbestand möglich.
2.1.2 Kleinbaumformen auf
schwach wachsender Unterlage sowie Beerenobst
müssen den nach gärtnerischen Erkenntnissen
erforderlichen Pflanzenabstand haben. Die
Grenzabstände müssen 1,5 m, bei
Beerenobststammformen 1,0 m als Mindestabstand
betragen.
2.2 Ziergehölze
2.2.1 Auf je 100 m2 Gartenland
ist die Anpflanzung/der Stand von 2 Ziergehölzen
(Laub- und Nadelgehölze) mit einer absoluten
Wuchshöhe bis zu 4 m zulässig. Ein Grenzabstand
von 2,50 m ist einzuhalten. Darüber hinaus sind
nur solche Gehölze zu_ wählen, die eine endgültige
Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten. Für
diese ist ein Grenzabstand von 1,50 m einzuhalten.
2.2.2 Großwüchsige
Waldbäume — heimische Gehölze — haben ihren
Standort ausschließlich in den Anlagen des
Gemeinschaftsgrüns.
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3. Einfriedungen
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3.1 Massive
Einfriedungen, Betonpfähle und Stacheldraht sind
unzulässig.
3.2 Die Gartenpforte ist
in der vom Gartenbauamt erstellten Form zu
erhalten und zu pflegen. Ansonsten ist sie in der
vom Verpächter jeweils festgelegten Ausführung zu
erstellen und zu unterhalten.
3.3 Lebende Hecken sind
entsprechend der Pflanzung des Gartenbauamtes zu
erhalten erforderlichenfalls zu ergänzen.
Ansonsten sind sie nach den Angaben des
Verpächters zu pflanzen. Bei Neuanpflanzungen und
Ergänzungen sind heimische Arten zu verwenden. Die
bestimmte Heckenform ist einzuhalten: Eine
Heckenhöhe von 1,10 m darf nicht überschritten
werden, damit der Einblick in den Garten
gewährleistet ist. Heckenbögen über Gartenpforten
sind zulässig. Die erforderlichen Pflegemaßnahmen
sind ordnungsgemäß durchzuführen. Auf den
notwendigen Vogelschutz ist dabei zu achten.
3.4 Abgrenzungen zum
Nachbargarten durch lebende Hecken sind nicht
gestattet. Abgrenzungen bis zu einer Höhe von 0,75
m mit engmaschigem Draht¬geflecht sind jedoch
möglich. Entsprechende Stutzpfosten müssen in
ihren Abmessungen der geringen Zaunhöhe angepasst
sein.
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4. Umweltschützende Maßnahmen
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4.1 Bei
der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind
nur nützlings- bzw. Bienenschonende Mittel zu
verwenden. Sie sind nur im äußersten Notfall
anzuwenden.
4.2 Der Gebrauch von
Unkrautvernichtungsmitteln in Kleingärten ist
verboten.
4.3 Förderung und Schutz
der Bienenhaltung ist eine besondere Verpflichtung
der Kleingärtnergemeinschaft.
4.4 Der Pächter soll für
Nistgelegenheiten und Tränkeplätze für Vögel
sorgen. Während der Brutzeit ist der Schnitt von
Hecken und Sträuchern auf das unbedingte Maß zu
beschränken.
4.5 Pflanzliche Abfälle
sind zu kompostieren und die organische Substanz
dem Boden zuzuführen, so dass eine mineralische
Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig
wird. Für die Kompostherstellung nicht geeignetes
Material muss abgefahren werden. Die Kompostanlage
muss durch Abpflanzung vor Einsicht geschützt sein
und darf nicht zur Belästigung anderer führen.
4.6 Unrat und
Gerümpelablagerungen im Kleingarten sind nicht
erlaubt. Das Verbrennen im Freien ist verboten.
4.7 Abwässer und sonstige
zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht in
die Gräben eingeleitet werden. Bei
Grabenreinigungen ist auf Bewuchs und Tiere
Rücksicht zu nehmen, wobei die Grabenprofile nicht
verändert werden dürfen und der Wasserdurchfluss
zu gewährleisten ist. Die Reinigung der Gräben
darf nur in der Zeit zwischen dem 15. August und
dem 15. November durchgeführt werden. Während der
Räumungsperiode ist jeweils nur eine Grabenseite
zu reinigen. Die Weisungen des Eigentümers, des
Deichverbandes und der zuständigen Ämter sowie des
Verpächters sind zu befolgen. Das gilt auch für
die Benutzung von Deichen.
4.8 Das Entleeren von
Fäkalien- und Jauchebehältern darf nur werktags ab
20.00 Uhr erfolgen und zu keiner Belästigung
führen.
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5. Wege und Gemeinschaftsanlagen
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5.1 Die
Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten
grenzenden Flächen wie Wege, Hecken, Gräben usw.
obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall
besondere Vereinbarungen getroffen worden sind.
Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen
ist nicht erlaubt.
5.2 Die Lagerung von
Materialien außerhalb des Gartens darf nicht zur
Behinderung anderer führen und ist daher nur bis
zu einer Dauer von höchstens 24 Stunden unter
Beachtung der üblichen Sicherheitsvorschriften
gestattet.
5.3 Bei Benutzung von
Kraftfahrzeugen aller Art innerhalb der
Kleingartenanlage sind die vom Verpächter
getroffenen Regelungen bindend.
5.4 Anschlagtafeln,
Hinweis- und Verkehrsschilder, Vereinsheime,
Kinderspielplätze, Wasserzapfstellen, Wegschranken
und -absperrungen usw. unterstehen dem besonderen
Schutz aller Gartenfreunde. Festgestellte Schäden
müssen sofort dem Verpächter gemeldet werden.
5.5 Der Verpächter ist
berechtigt, die Pächter zu Gemeinschaftsarbeiten
für die Anlage und Unterhaltung der gemeinsamen
Einrichtungen der Kleingartenanlage heranzuziehen.
Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit setzt der
Ver¬pächter einen entsprechenden Geldbetrag fest.
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6. Ruhe und Ordnung
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6.1 Der
Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe,
Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen
und seine Gäste zu achten.
6.2 Eine den Nachbarn
belästigende und den Erholungswert
beeinträchtigende Geräusch Verursachung ist
verboten. Geräusch verbreitende Gartengeräte
können ganzjährig werktags von 8 — 13 Uhr und 15 —
19 Uhr benutzt werden. Einschränkungen bleiben dem
Verpächter im Bedarfsfall vorbehalten.
6.3 Das Instandsetzen,
Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist
innerhalb der Kleingartenanlage nicht erlaubt. Zum
Parken von Kraftfahrzeugen sind nur die vom
Verpächter bezeichneten Plätze oder öffentliche
Parkplätze zu benutzen. Das Aufstellen von
Wohnwagen und Zelten innerhalb der
Kleingartenanlage ist nicht statthaft.
6.4 Jeglicher Handel,
insbesondere der Verkauf und Ausschank von
Getränken, ist, auch bei Erwirkung einer Verkaufs-
und Schankerlaubnis, nicht zulässig.
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7. Tierhaltung
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Tierhaltung
ist im Kleingarten nicht erlaubt. Hunde und Katzen
sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu
führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten
unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf
den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von
den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen.
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8. Verstöße
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Verstöße
gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher
Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des
Verpächters nicht behoben oder nicht unterlassen
werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages
und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur
Kündigung des Pachtvertrages führen.
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9. Fachberatung
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Der
Pächter ist gehalten, in allen gärtnerischen
Belangen die Fachberater anzusprechen und sich
deren Erfahrungen und Ratschläge zunutze zu
machen.
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10. Schlussbestimmungen
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| Diese
Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen dem
Verpächter und Pächter geschlossenen
Pachtvertrages. |
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