1. Bebauung
Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem
Pachtvertrag, dem Bundeskleingartengesetz, den
betreffenden Bebauungsplänen und der Dienstanweisung des
Senators für das Bauwesen für Bauten in Kleingärten.
1.1 Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer
Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher
Nebenanlagen muss die Bauerlaubnis beim zuständigen
Bauordnungsamt eingeholt werden und die Zustimmung durch
den Verpächter erfolgen. Abweichungen von der genehmigten
Bauzeichnung sind unzulässig.
1.2 Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten
Zustand zu erhalten.
1.3 Sitzplätze und Wegeflächen dürfen nicht aus
geschüttetem Beton bestehen oder ähnlich massiv angelegt
sein.
1.4 Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder
eines Zier- und Wasserpflanzenteiches kann bis zu 4 m2
groß sein, bei größeren Kleingärten maximal jedoch 1 % der
Gartenfläche betragen. Zur Anlage des Teiches sind
entweder Lehm-Tondichtungen oder geeignete Folien zu
verwenden. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht.
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2. Gehölze
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Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen
der Obst-gehölze und wegen der engen Nachbarschaft ergeben
sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl, so dass
insbesondere das Anpflanzen von Haselnuss, Holunder und
Walnuss im Kleingarten nicht erlaubt ist.
2.1 Obstgehölze
2.1.1 Auf je 200 m2 Gartenland dürfen
nicht mehr als 2 Buschbäume auf stark wachsender Unterlage
sowie 1 Hoch- oder Halbstamm gepflanzt werden. Der
Grenzabstand zu den Nachbargärten muss bei diesen Bäumen
mindestens 4 m betragen. Nur am Hauptweg und an der
südlichen Gartengrenze sind 2 m Abstand ausreichend. In
Altanlagen sind bei ausdrücklicher Zustimmung des
betroffenen Nachbarn Ausnahmen für den bestehenden
Altbaumbestand möglich.
2.1.2 Kleinbaumformen auf schwach wachsender
Unterlage sowie Beerenobst müssen den nach gärtnerischen
Erkenntnissen erforderlichen Pflanzenabstand haben. Die
Grenzabstände müssen 1,5 m, bei Beerenobststammformen 1,0
m als Mindestabstand betragen.
2.2 Ziergehölze
2.2.1 Auf je 100 m2 Gartenland ist die
Anpflanzung/der Stand von 2 Ziergehölzen (Laub- und
Nadelgehölze) mit einer absoluten Wuchshöhe bis zu 4 m
zulässig. Ein Grenzabstand von 2,50 m ist einzuhalten.
Darüber hinaus sind nur solche Gehölze zu_ wählen, die
eine endgültige Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten.
Für diese ist ein Grenzabstand von 1,50 m einzuhalten.
2.2.2 Großwüchsige Waldbäume — heimische Gehölze —
haben ihren Standort ausschließlich in den Anlagen des
Gemeinschaftsgrüns.
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3. Einfriedungen
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3.1 Massive Einfriedungen, Betonpfähle und
Stacheldraht sind unzulässig.
3.2 Die Gartenpforte ist in der vom Gartenbauamt
erstellten Form zu erhalten und zu pflegen. Ansonsten ist
sie in der vom Verpächter jeweils festgelegten Ausführung
zu erstellen und zu unterhalten.
3.3 Lebende Hecken sind entsprechend der Pflanzung
des Gartenbauamtes zu erhalten erforderlichenfalls zu
ergänzen. Ansonsten sind sie nach den Angaben des
Verpächters zu pflanzen. Bei Neuanpflanzungen und
Ergänzungen sind heimische Arten zu verwenden. Die
bestimmte Heckenform ist einzuhalten: Eine Heckenhöhe von
1,10 m darf nicht überschritten werden, damit der Einblick
in den Garten gewährleistet ist. Heckenbögen über
Gartenpforten sind zulässig. Die erforderlichen
Pflegemaßnahmen sind ordnungsgemäß durchzuführen. Auf den
notwendigen Vogelschutz ist dabei zu achten.
3.4 Abgrenzungen zum Nachbargarten durch lebende
Hecken sind nicht gestattet. Abgrenzungen bis zu einer
Höhe von 0,75 m mit engmaschigem Draht¬geflecht sind
jedoch möglich. Entsprechende Stutzpfosten müssen in ihren
Abmessungen der geringen Zaunhöhe angepasst sein.
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4. Umweltschützende Maßnahmen
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4.1 Bei der Durchführung von
Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur nützlings- bzw.
Bienenschonende Mittel zu verwenden. Sie sind nur im
äußersten Notfall anzuwenden.
4.2 Der Gebrauch von Unkrautvernichtungsmitteln in
Kleingärten ist verboten.
4.3 Förderung und Schutz der Bienenhaltung ist eine
besondere Verpflichtung der Kleingärtnergemeinschaft.
4.4 Der Pächter soll für Nistgelegenheiten und
Tränkeplätze für Vögel sorgen. Während der Brutzeit ist
der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf das unbedingte
Maß zu beschränken.
4.5 Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und
die organische Substanz dem Boden zuzuführen, so dass eine
mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend
überflüssig wird. Für die Kompostherstellung nicht
geeignetes Material muss abgefahren werden. Die
Kompostanlage muss durch Abpflanzung vor Einsicht
geschützt sein und darf nicht zur Belästigung anderer
führen.
4.6 Unrat und Gerümpelablagerungen im Kleingarten
sind nicht erlaubt. Das Verbrennen im Freien ist verboten.
4.7 Abwässer und sonstige zur Verunreinigung
führende Stoffe dürfen nicht in die Gräben eingeleitet
werden. Bei Grabenreinigungen ist auf Bewuchs und Tiere
Rücksicht zu nehmen, wobei die Grabenprofile nicht
verändert werden dürfen und der Wasserdurchfluss zu
gewährleisten ist. Die Reinigung der Gräben darf nur in
der Zeit zwischen dem 15. August und dem 15. November
durchgeführt werden. Während der Räumungsperiode ist
jeweils nur eine Grabenseite zu reinigen. Die Weisungen
des Eigentümers, des Deichverbandes und der zuständigen
Ämter sowie des Verpächters sind zu befolgen. Das gilt
auch für die Benutzung von Deichen.
4.8 Das Entleeren von Fäkalien- und Jauchebehältern
darf nur werktags ab 20.00 Uhr erfolgen und zu keiner
Belästigung führen.
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5. Wege und Gemeinschaftsanlagen
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5.1 Die Pflege und Instandhaltung der an die
Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege, Hecken, Gräben
usw. obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall
besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Die
eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht
erlaubt.
5.2 Die Lagerung von Materialien außerhalb des
Gartens darf nicht zur Behinderung anderer führen und ist
daher nur bis zu einer Dauer von höchstens 24 Stunden
unter Beachtung der üblichen Sicherheitsvorschriften
gestattet.
5.3 Bei Benutzung von Kraftfahrzeugen aller Art
innerhalb der Kleingartenanlage sind die vom Verpächter
getroffenen Regelungen bindend.
5.4 Anschlagtafeln, Hinweis- und Verkehrsschilder,
Vereinsheime, Kinderspielplätze, Wasserzapfstellen,
Wegschranken und -absperrungen usw. unterstehen dem
besonderen Schutz aller Gartenfreunde. Festgestellte
Schäden müssen sofort dem Verpächter gemeldet werden.
5.5 Der Verpächter ist berechtigt, die Pächter zu
Gemeinschaftsarbeiten für die Anlage und Unterhaltung der
gemeinsamen Einrichtungen der Kleingartenanlage
heranzuziehen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit
setzt der Ver¬pächter einen entsprechenden Geldbetrag
fest.
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6. Ruhe und Ordnung
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6.1 Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung
von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine
Angehörigen und seine Gäste zu achten.
6.2 Eine den Nachbarn belästigende und den
Erholungswert beeinträchtigende Geräusch Verursachung ist
verboten. Geräusch verbreitende Gartengeräte können
ganzjährig werktags von 8 — 13 Uhr und 15 — 19 Uhr benutzt
werden. Einschränkungen bleiben dem Verpächter im
Bedarfsfall vorbehalten.
6.3 Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von
Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht
erlaubt. Zum Parken von Kraftfahrzeugen sind nur die vom
Verpächter bezeichneten Plätze oder öffentliche Parkplätze
zu benutzen. Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten
innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht statthaft.
6.4 Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und
Ausschank von Getränken, ist, auch bei Erwirkung einer
Verkaufs- und Schankerlaubnis, nicht zulässig.
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7. Tierhaltung
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Tierhaltung ist im Kleingarten nicht erlaubt. Hunde und
Katzen sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu
führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter
Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in
der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen
Tierhaltern zu beseitigen.
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8. Verstöße
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Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher
Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Verpächters
nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine
Verletzung des Pachtvertrages und können wegen
vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des
Pachtvertrages führen.
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9. Fachberatung
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Der Pächter ist gehalten, in allen gärtnerischen Belangen
die Fachberater anzusprechen und sich deren Erfahrungen
und Ratschläge zunutze zu machen.
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10. Schlussbestimmungen
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Diese Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen dem
Verpächter und Pächter geschlossenen Pachtvertrages.
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